Denkmalschutz Immobilien in Leipzig Sachsen
| Eigentumswohnungen Leipzig / Zwenkau §7i EStG Denkmalschutz |
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Zwenkau: Historischer Bahnhof Der historische Bahnhof Zwenkau wurde zugunsten eines damaligen Bedürfnissen angepassten Konzeptes in den 70er Jahren stillgelegt und den Möglichkeiten dieser Zeit entsprechend zu Wohnzwecken umgenutzt. In diesem architektonischen Kleinod werden 9 Wohnungen (zwischen 67 qm und 112 qm Wohnfläche (DIN) mit großem technischem Sachverstand und denkmalschützerischem Aspekten sowie ausgeprägter Liebe zum Detail saniert. Steuern sparen! Dieses Baudenkmal verfügt über enormes Abschreibungspotenzial nach §7i EStG. Fragen Sie uns, wir beraten Sie gerne. Ihre Eigentumswohnung Leipzig / Zwenkau zur Eigennutzung oder Kapitalanlage im "Speckgürtel" von Leipzig. |
| Beispiel Eigentumswohnung Bahnhof Zwenkau EStG § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen |
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Das Grundstück Die direkt hinter dem Haus verlaufende Bahnlinie ist seit 1992 stillgelegt. Im Mai 2000 erfolgte die endgültige Entwidmung. Das bedeutet, dass eine Wiederinbetriebnahme nicht mehr möglich ist. Das Grundstück liegt an einer ruhigen Seitenstraße. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befinden sich Mehrfamilienhäuser. Rückseitig grenzen ein Feldweg und eine landwirtschaftlich genutzte Fläche an. Diese Landwirtschaftsfläche ist ein ehemaliger Tagebau und als Setzungsgebiet eingestuft, so dass eine Bebauung weder vorgesehen noch möglich ist. Wie Sie dem Lageplan entnehmen können ist das Gebäude etwa 16,50 m von der Straße zurückgesetzt. Dadurch ist die Anordnung von PKW-Stellplätzen vor dem Haus möglich. Der ehemalige Gleisbereich, mit einer Tiefe von etwa 25,00 m, bietet Platz fü Terrassen und Gärten für die Mieter. Das Gebäude: Das Gebäude des historischen Bahnhofes wurde um 1875 erbaut. Es ist in Ziegelbauweise teilunterkellert errichtet worden. Etwa in den 1970iger Jahren wurde das Gebäude komplett saniert und zu einem Mehrfamilien zu Wohnzwecken umgebaut. Seit dieser Zeit 2001 wurde es als solches genutzt. Das Haus steht unter Denkmalschutz. Somit ist eine Abschreibung gemäß §7i EStG möglich. Bei der vorgesehenen Sanierung soll das ursprüngliche Erscheinungsbild des Bahnhofes wieder hergestellt werden. Bei der Entwicklung des Konzeptes haben wir dies in enger Zusammenarbeit mit dem Denkmalschutz besonders berücksichtigt. Es ist eine sehr hochwertige Ausstattung der Wohnungen vorgesehen. Dabei hat jede Wohnung individuelle Besonderheiten. Die Wohnungen im Erdgeschoss haben durch ihre ebenerdige Lage, die direkt angrenzenden sehr großen Terrassen und Mietergärten sowie die teilweise separaten Zugängen von außen schon fast Reihenhauscharakter. Die äußeren Wohnungen im 1. OG verfügen über sehr große Terrassen von jeweils über 40 m². Die mittlere Wohnung im 1. OG ist als Maisonettewohnung zum DG geplant und erhält in der unteren Ebene einen Balkon. Die beiden Dachgeschosswohnungen erhalten zwei Loggien und sind mit sehr großzügigen Wohnbereichen ausgestattet. Hinzu kommt, dass für jede Wohnung ein separater Garten hinter dem Haus vorgesehen ist. Weitere Attraktivität verleiht die unmittelbare Nähe zum zukünftigen Zwenkauer See. Dieser wird zu Fuß in ca. 10 Minuten erreichbar sein. Für weiterführende Informationen und Unterlagen oder für einen Besichtigungstermin stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre Eigentumswohnung Leipzig als Anlageimmobilie zum Steuer sparen oder einfach nur schön wohnen am Rand des neu entstandenen Zwenkauer Sees. Wortlaut des § 7i EStG EStG § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen (1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 vom Hundert und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 vom Hundert der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen. 2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. 3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind. 5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. 6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. 7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind. 8§ 7h Abs. 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. 2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern. (3) § 7h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. |
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